Auspuffveränderung / Ohne DB-Killer

Diskutiere Auspuffveränderung / Ohne DB-Killer im Paragraphen, Gesetze & Co. Forum im Bereich Allgemein; Steh grad auf dem Schlauch. Wer ist "BW"??
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Racegixxer
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Steh grad auf dem Schlauch.
Wer ist "BW"??
 
KingDingeling

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Großgixxer
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Bundeswehr?
Bisweilen?
BlaueWiener?

:D das fällt mir momentan so ein
 
Raiden

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Racegixxer
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Ähm... Ja, das ist die offizielle Abkürzung für Baden-Württemberg :D
 
Moki

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Racegixxer
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BaWü .. :D
Tja.. dann ganz schnell durch den Landesteil durch und ab dafür :D
 
Dreas

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Racegixxer
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BW scheint das Fahren ohne DB Eater mit Strafanzeige, 3 Punkten und 90 € plus Kosten zu ahnden. Zumindest haben sie das gestern so gemacht :)
Einspruch einlegen und vorn Richter ziehen, dann gibt es keine Punkte und auch keine 90€ Strafe.

anderes Forum schrieb:
Seit 01.03.2007 darf die Polizei keine Auspuffe mehr beschlagnahmen, die keine ABE haben oder zu laut sind. Weiterhing darf sie auch keine Krads, an denen solche Auspuffanlagen verbaut sind, mehr stillegen oder beschlagnahmen. Lediglich kann eine Ordnungswidrigkeiten Anzeige mit einem Bußgeld von bis zu 25Euro erhoben werden.

Die Regelung von der ich gesprochen habe gilt Bundesweit und ist die:

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)Geltung ab 01.03.2007

FZV Fahrzeug-Zulassungsverordnung VO Verordnung ber die Zulassung von Fahrzeugen zum oder Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) :: verkehrsportal.de

Sie ersetzt bzw. reformiert große Teile der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO).

Weiterhin gilt: http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleR … 010307.pdf

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten

Stand: 01.03.2007 5. Auflage

siehe Seite 234/ 0 Beschaffenheit der Fahrzeuge - § 30 StVZO 330000/ 330006 Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute/ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen. 25,00Euro


Wo jetzt steht, das Auspuff ohne e-nummer, also racing usw. zu dieser Unvorschriftmäßigkeit zählt, konnte er mir nicht sagen, nur das er die Anweisung bekommen hat, bei einer Kontrolle so vorzugehen. Dazu müsste man dann wohl nochmal die ganzen Paragraphen durchwühlen.

Zur dB- Messung habe ich mir folgendes erklären lassen.

1. Vorbeifahrmessungen sind unzulässig.

2. Nur Standgeräuschmessungen bei 50cm Abstand vom Auspuff in 45° Winkel bei halber Drehzahl der maximalen Leistung aus Fahrzeugschein sind zulässig.

3. Der Umgebungs- Schallpegel darf 80dB nicht überschreiten. (Somit ist eine Messung an einer Strasse, an der z.B. Autos vorbeifahren unzulässig)

4. Um die Messung an einem "stillen Ort" durchführen zu können muss eine Verlegung des Messortes von bis zu 3km in Kauf genommen werden.

5. Es müssen zwei Messungen durchgeführt werden.

6. Das im Fahrzeugschein eingetragene Standgeräusch darf nicht um mehr als 5dB überschritten werden.

7. Wird der Pegel um mehr als 5 dB überschritten liegt eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit vor.

FG Dreas
 
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Sam

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Meine Meinung dazu:

Auch aus den Regelungen der FZV ergibt sich keine andere Würdigung. § 3 FZV regelt die Zulassung eines Fahrzeugs.

Jedes Fahrzeug, mit dem im öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen werden soll, muss Zugelassen sein Eine Überleitung in die BKatV wäre nach der FZV zwar möglich und denkbar.

Die FZV bezieht sich dabei nicht nur auf die Ersterteilung der Zulassung, den aus § 3 FZV ergibt sich, dass die Zulassung durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung erfolgt.

Zu beachten ist, dass § 13 FZV einen detaillierten Katalog zur Verfügung stellt, wann Änderungen am Fahrzeug der Zulassungsbehörde zu melden sind.

Gemäß Ziff. 9 sind Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte nur dann zu melden, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken. § 19 Abs. 2 StVZO stellt allerdings kein Verkehrsverbot dar, so dass eine Änderung der Emissionswerte durch Entfernen des Eaters gerade nicht von der FZV erfasst sein dürfte.

Zu beachten ist ferner, dass bei einer unreflektierten Anwendung der FZV über diese eine umfassende Pflicht zur Selbstanzeige des Halters oder Eigentümers des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde konstituiert werden würde.

Gem. § 5 Abs. 2 FZV hätte der Halter nunmehr das Bike mit Entfernen des Eaters sofort außer Betrieb setzen zu lassen.

Kommt er diesem nicht nach, begeht er ebenfalls eine OWi. Dies erscheint nicht sachgerecht. Es fehlt an der Verhältnismäßigkeit.

In vielen Fällen sind der Halter und der Fahrer auch personenverschieden, der Halter wird in den meisten Fällen aber auch regelmäßig keine Kenntnis davon haben, dass der Eater entfernt worden ist. § 5 Abs. 2 FZV setzt aber gerade kein Wissen des Halters um die Manipulation voraus.



Die FZV kann demnach (noch) nicht auf die Fälle des Fahren ohne Eater angewandt werden.
Gesamter Artikel: Motorrad-Recht.de - Die (möglichen) Folgen des Fahrens ohne DB-Eater
 
Moki

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Racegixxer
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Es sei denn sie legen Dir Dein Mopped trotzdem still oder verpassen Dir trotzdem 3 Punkte, vllt auch nicht ganz rechtmäßig.

"Alles kann, nichts muß"

:D
 
stinkedanny

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Wenn das jemand mitbekommt das dieser gekürzt ist, kannst ihn auch gleich ausbauen. Macht dann auch keinen Unterschied mehr...
 
Baumi K9

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:eek:häähh db killer:confused:,was´n das:lol:
 
Baumi K9

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stimmt schon aber da kann ich nix zu sagen:o;)
 
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geht das echt, wenn dir vor ort mir 3 punkte etc geben wollen, das ich sag : ich zeig euch an, das geht so nicht meine lieben herren
 
stefan_123

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ja ne, so wie sich das anhört, wenn die sich daran halten müssen ? an die 25 euro strafe ?
 
vr4ever

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hier hat sich ja einiges getan ... und da mein Beitrag wieder hochgeholt wurde, möchte ich euch mal schnell berichten was bei mir rausgekommen ist.

Ich vermutete ja, das mein Eater gekürzt wurde. HAbe bei BOS angerufen und die nette Dame hat mir sofort einen euen Eater zugeschickt ( UMSONST)

als dieser dann wenige Tage später bei mir eintraf, habe ich natürlich gleich beide verglichen....


ERGEBNISS: BEIDE SIND GLEICH (kurz)

somit wurde der nicht manipuliert *puh*

hatte letztes Wochenende auch gleich meine erste Verkehrskontrolle, und die HErren meinten zunächst das mein Bike zu laut ist.

Sie kamen mir gleich mit " es darf nicht lauter sein als 98-db

als ich ihnen den FzgSchein und die ABE gezeigt habe, waren sie gleich ruhig und meinten " stimmt, von suzuki gabs ja Baureihen die von Werk aus schon deutlich lauter waren"

sie haben es sich nicht nehmen lassen nochmal "probe zu hören" und sind zu dem Ergebnissgekommen das es sich zwar grenzwertig anhört... aber dennoch sehr gut.


Ich habe die Jungs noch schnell belehrt ( bin ja Fahrlehrer )das sie in Zukunft bei er Baureihe K6 und K7 sich nicht mehr so wundern sollen, da sie eben auch OHNE KAT "LEGAL" fahren dürfen. ( hab ja immer meine kleine STVO/STVZO Fiebel dabei)


Sie waren davon so angetan das sie sich das gleich notiert haben und dies bei der nächsten BEsprechung ansagen werden.



manchmal.... ja wirklich manchmal gibts doch noch nette...
 
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